FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.08.2020
10 K 10303/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 177 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 669

Streit um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer angenommenen verbilligten Vermietung einer Wohnung an die Schwester des Klägers; Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete; Abgrenzung der Erhaltungsaufwendungen von Herstellungskosten in Bezug auf eine Baumaßnahme

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 10 K 10303/19

DRsp Nr. 2020/16476

Streit um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer angenommenen verbilligten Vermietung einer Wohnung an die Schwester des Klägers; Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete; Abgrenzung der Erhaltungsaufwendungen von Herstellungskosten in Bezug auf eine Baumaßnahme

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 vom 23.12.2015, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2019 und für 2013 erneut geändert mit Bescheid vom 30.01.2020, werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ehemannes im Jahr 2013 statt in Höhe von ./. 1.843 € nunmehr in Höhe von ./. 2.642 € und im Jahr 2014 statt in Höhe von 0 € nunmehr in Höhe von ./. 2.751 € zugrunde gelegt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 69 %, der Beklagte 31 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 177 Abs. 2;

Tatbestand