Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters
BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen IV B 18/99
DRsp Nr. 2000/535
Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters
Grundsätzlich ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu bestimmen, ob ein Gesellschafter Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächliche Handhabung steht der steuerlichen Anerkennung der Mitunternehmerschaft nur dann entgegen, wenn sie auf gegenseitigem Einverständnis der Beteiligten beruht.