BFH - Beschluß vom 09.09.1999
IV B 18/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 313

Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters

BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen IV B 18/99

DRsp Nr. 2000/535

Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters

Grundsätzlich ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu bestimmen, ob ein Gesellschafter Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächliche Handhabung steht der steuerlichen Anerkennung der Mitunternehmerschaft nur dann entgegen, wenn sie auf gegenseitigem Einverständnis der Beteiligten beruht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe: