BFH - Beschluß vom 13.08.1999
XI B 83/99
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 208

Streitigkeit über das Übereinstimmen von Erledigungserklärungen

BFH, Beschluß vom 13.08.1999 - Aktenzeichen XI B 83/99

DRsp Nr. 2000/646

Streitigkeit über das Übereinstimmen von Erledigungserklärungen

1. Entsteht nach Erlass einer isolierten Kostenentscheidung aufgrund einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Streit darüber, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben, ist das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil über die Klage oder über die Erledigung der Hauptsache zu entscheiden. 2. Insoweit gelten - auch hinsichtlich der Befristung des Antrags - die gleichen Grundsätze wie bei der Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 bis 1991 erhoben. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 und 1990 erlassen hat, forderte das FG den Beschwerdeführer auf, innerhalb der durch die Änderungsbescheide in Lauf gesetzten Monatsfrist mitzuteilen, ob er insoweit die Hauptsache für erledigt erkläre. Darauf hat das FG das Verfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 und 1990 abgetrennt und eingestellt. Die Kosten dieses Verfahrens hat es dem Beschwerdeführer auferlegt.