I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 bis 1991 erhoben. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 und 1990 erlassen hat, forderte das FG den Beschwerdeführer auf, innerhalb der durch die Änderungsbescheide in Lauf gesetzten Monatsfrist mitzuteilen, ob er insoweit die Hauptsache für erledigt erkläre. Darauf hat das FG das Verfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 und 1990 abgetrennt und eingestellt. Die Kosten dieses Verfahrens hat es dem Beschwerdeführer auferlegt.
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