BFH - Beschluss vom 04.07.2005
VII E 4/05
Normen:
GKG § 5 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2021
BFH/NV 2005, 2021

Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen VII E 4/05

DRsp Nr. 2005/14611

Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

1. Der Streitwert von 4.000 Ç gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ist nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist.2. Der Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, ist grundsätzlich mit 25.000 Ç anzusetzen. Insoweit handelt es sich um einen pauschalen Wert, der im Regelfall und vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall heranzuziehen ist.

Normenkette:

GKG § 5 § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 28. September 2004 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Steuerberatungsgesetzes abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung vom 28. Januar 2005, ausgehend von einem Streitwert von 25 000 EUR, Kosten von 622 EUR auferlegt.