BFH - Beschluss vom 10.11.2005
VIII E 5/05
Normen:
GKG § 13 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 576

Streitwert - Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VIII E 5/05

DRsp Nr. 2006/1333

Streitwert - Gewinnfeststellung

1. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten zu schätzen.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die einkommensteuerlichen Auswirkungen 25 v. H. des streitigen Gewinns oder Verlust betragen.3. Ausnahmsweise kann der Streitwert auf 50 v. H. des streitigen Betrags veranschlagt werden, wenn bei einer zweigliedrigen Gesellschaft die begehrten Änderungen des laufenden Gewinns mit 336.000 DM bzw. 295.000 DM beziffert werden.4. Bei der Bemessung des Streitwerts sind künftige Auswirkungen der Entscheidung weder ein- noch gegenzurechnen.

Normenkette:

GKG § 13 § 14 ;

Gründe: