BFH - Beschluss vom 15.06.2005
V E 2/05
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1842

Streitwert

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen V E 2/05 - Aktenzeichen V E 3/05

DRsp Nr. 2005/11473

Streitwert

1. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.2. Biete der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000 Ç anzunehmen.3. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) erbringt Dienstleistungen im EDV-Bereich sowie als Planungsbüro Ingenieurleistungen und betreibt einen Büroservice.

Im Rahmen dieser Tätigkeit waren gegen die Kostenschuldnerin Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Februar und Juli 2001 ergangen, die Gegenstand des Klageverfahrens Az: X waren. Außerdem wurde sie für angebliche Steuerschulden einer Schweizer AG als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen; auch dieser Haftungsbescheid war Gegenstand des Klageverfahrens Az: X gewesen.

Schließlich setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Kostenschuldnerin Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer durch Bescheid vom 2. Mai 2002 fest. Dieser Bescheid sowie mehrere Feststellungsanträge waren Gegenstand des Klageverfahrens Az: Y.