Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Zur Entscheidung ist nach der Rücknahme der Berufung der Berichterstatter berufen, §
Nach der Rücknahme der Berufung ist das Verfahren einzustellen, §
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Senat hat entschieden, seine Orientierung am
Nach § 52 Abs. 1 ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § Abs. .
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