BFH - Beschluß vom 03.09.1998
I E 1, 2/98
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 483

Streitwert; außersteuerliche Gründe

BFH, Beschluß vom 03.09.1998 - Aktenzeichen I E 1, 2/98

DRsp Nr. 1999/887

Streitwert; außersteuerliche Gründe

1. Der Streitwert bestimmt sich grds. nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2. Als Gegenstand des Klage- und Rechtsmittelbegehrens gilt nur das, was unmittelbar erstrebt wird. Ob sich dahinter ggf. eine andere - außersteuerliche - Motivation verbirgt, ändert an den gesetzlichen Feststellungsmaßstäben nichts.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und zugleich Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel wurden vom Senat als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden jeweils der Kostenschuldnerin auferlegt.