I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und zugleich Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel wurden vom Senat als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden jeweils der Kostenschuldnerin auferlegt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|