LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.07.2022
4 Ta 204/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1498/22

Streitwert bei Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines AufhebungsvertragsAnwendung des § 42 Abs. 2 GKG bei Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 204/22

DRsp Nr. 2022/12107

Streitwert bei Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG bei Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Der Streitwert einer Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Zusage einer bezahlten Freistellung für sechs Monate sowie einer Abfindungszahlung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 32 RVG iVm. 63 Abs. 1 GVG auf 68.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Bewertung einer Klage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit gleichzeitiger Zusage einer bezahlten Freistellung für sechs Monate sowie einer Abfindungszahlung in Höhe von 63.000,00 Euro brutto.