BFH - Beschluss vom 13.04.2016
X E 5/16
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1057

Streitwert bei Abtrennung von Verfahrensteilen im Rechtsmittelverfahren

BFH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen X E 5/16

DRsp Nr. 2016/9546

Streitwert bei Abtrennung von Verfahrensteilen im Rechtsmittelverfahren

1. NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung vorgenommen wird (Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Leistungsgebote unzulässig; im Übrigen Revisionszulassung). Bei der teilweisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Revisionsverfahren und einer teilweisen Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten (BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.). 2. NV: Mit rein kostenrechtlichen Einwänden gegen die richterliche Ermessensausübung bei Vornahme einer Verfahrenstrennung nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.

Kommt es zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen, so ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert anzusetzen. Dieser entspricht bei der Klage eines Haftungsschuldners gegen das Leistungsgebot grundsätzlich dem vollen im Leistungsgebot angeforderten Betrag.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;

Gründe