FG Hamburg - Beschluss vom 19.03.2015
3 K 157/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 2;

Streitwert bei Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden für Zwecke der Vorauszahlungen

FG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 3 K 157/14

DRsp Nr. 2015/9168

Streitwert bei Anfechtung von Gewerbesteuermessbescheiden für Zwecke der Vorauszahlungen

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen bemisst sich nach dem Jahreswert der Vorauszahlungen. Das gilt auch nach Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl I 2013, 2586) mit Wirkung ab dem 01.08.2013.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Ihrer Auffassung nach beläuft sich der Streitwert unter Einbeziehung der aufgrund des Gewerbesteuermessbetragsbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2013 festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für 2014 (4.869,20 €) und der Gewerbesteuerzinsen (3.036,00 €) auf 48.997,30 €.

Nach Ansicht der Beklagten sind die Vorauszahlungen für 2014 nicht einzubeziehen, weil der Erhebungszeitraum 2014 nicht Streitgegenstand gewesen sei.

II.

Nach § 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GKG setzt das Finanzgericht den Streitwert u. a. dann fest, wenn, wie hier, ein Beteiligter die Festsetzung beantragt und eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.