FG Saarland - Beschluss vom 21.02.2006
1 K 115/02
Normen:
GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 25 ; GKG § 13 Abs. 2 § 25 Abs. 2 S. 1 ; EStG (2000) § 10 Abs. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1001

Streitwert bei Antrag auf Festhaltung derzeit steuerlich nicht abziehbarer Versicherungsbeiträge

FG Saarland, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 115/02

DRsp Nr. 2006/11866

Streitwert bei Antrag auf Festhaltung derzeit steuerlich nicht abziehbarer Versicherungsbeiträge

Hat der Kläger den "Ausweis der (sich derzeit infolge der Höchstbetragsregelung steuerlich nicht auswirkenden) Versicherungsbeiträge im Einkommensteuerbescheid in zutreffender Höhe" zur Vorsorge für den Fall beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht die Höchstbetragsregelung ggf. für verfassungswidrig erklärt, so ist der Streitwert insoweit mit 10 v.H. des Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) zu schätzen.

Normenkette:

GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 25 ; GKG § 13 Abs. 2 § 25 Abs. 2 S. 1 ; EStG (2000) § 10 Abs. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer eines selbst genutzten Hauses, für das die Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG gewährt wird. Ihr Sohn ist am 15. Oktober 1996 geboren worden. Die Kläger erzielen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In dem gegen den Steuerbescheid für 2000 vom 17. Oktober 2001 gerichteten Klageverfahren haben sie im Schriftsatz vom 29. April 2002 und in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2005 beantragt (Bl. 17, 49),

den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Oktober 2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 dahingehend abzuändern, dass