FG Niedersachsen - Beschluss vom 10.07.2000
5 KO 23/99
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1202
StE 2000, 625

Streitwert bei Aussetzung der Vollziehung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 5 KO 23/99

DRsp Nr. 2000/7765

Streitwert bei Aussetzung der Vollziehung

1. Bei einem AdV-Verfahren bemisst sich der Streitwert aus der sich nach dem Antrag des Ast. für ihn ergebenden Bedeutung dieser Sache. 2. Das Interesse eines Ast., vorläufig nicht zahlen zu müssen, wird in der Regel mit 10 v. H. des streitigen Steuerbetrages bewertet. 3. Zinsnachteile, die einem Ast. aus der Vollziehung des streitigen Steuerbetrages entstehen, haben auf die Streitwertfestsetzung keine Auswirkung.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Tatbestand

I. Im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (5 V 673/98) setzte der Kostenschuldner mit Bescheid vom 4. Juni 1999 die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar 1997 bis März 1998 antragsgemäß von der Vollziehung aus. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, beschloss der erkennende Senat durch die Vorsitzende, die Kosten dem Kostenschuldner aufzuerlegen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 1999 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten fest, wobei er einen Streitwert von 10 v.H. des Hauptsacheverfahrens zugrunde legte.