FG Thüringen - Beschluss vom 10.11.2006
IV 70070/06 Ko
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2 ; EStG § 7g Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 449

Streitwert bei beantragter Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

FG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen IV 70070/06 Ko

DRsp Nr. 2007/4326

Streitwert bei beantragter Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich auf 25 % der streitigen Einkünfte zu schätzen. 2. Will der Kläger aber nicht eine endgültige, sich nur auf das Streitjahr beziehende Einkünfteminderung, sondern eindeutig lediglich eine Gewinnverlagerung in einen anderen Veranlagungszeitraum erreichen, sind die gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen in dem anderen Veranlagungszeitraum bei der Schätzung des Streitwerts für das Streitjahr typisierend zu berücksichtigen. Es erscheint daher angemessen, den Streitwert für die Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht mit 25 %, sondern nur mit 10 % des beantragten Rücklagebetrags anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 2 ; EStG § 7g Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Erinnerung wendet sich gegen die Festsetzung von Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 21. August 2006 (Rechnungsdatum: 13. September 2006). Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob bei der Einkommensteuerbesteuerung der Klägerin zum 31.12.1998 eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 300.000 DM hätte berücksichtigt werden müssen.