BFH - Beschluß vom 03.09.1999
VII E 5/99
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 217

Streitwert bei Befangenheitsantrag

BFH, Beschluß vom 03.09.1999 - Aktenzeichen VII E 5/99

DRsp Nr. 2000/666

Streitwert bei Befangenheitsantrag

1. Im Finanzgerichtsverfahren ist der Streitwert grds. nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 2. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen. Bei dem Festbetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer nur dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist. 3. Im Richterablehnungsverfahren lässt sich festlegen, welche Bedeutung die Richterablehnung für den Ast. hat. Der Streitwert ist daher individuell als Bruchteil des Wertes zu bemessen, um den im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren gestritten wird. Der Bruchteil liegt je abgelehntem Richter bei 10 v. H.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe: