I.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger das Ziel der Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6. April 1998. Darin hatte der Beklagte dem Kläger die Gewährung der Eigenheimzulage mit Blick auf einen bereits eingetretenen Objektverbrauch (§ 6 Abs. 2 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG -) verweigert.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2001 hat der Senat durch den Berichterstatter das Verfahren eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurück genommen hatte.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung des Streitwertes auf 40.000 DM (8 x 5.000 DM). Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, der Streitwert richte sich bei der Eigenheimzulage lediglich nach dem maßgeblichen Jahresbetrag. Er sei demzufolge mit 5.000 DM anzunehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|