BFH vom 29.07.1999
VII E 6/99
Fundstellen:
AGS 2000, 151
BB 1999, 2342
BFH/NV 2000, 146
BFHE 189, 323
BStBl II 1999, 756

Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

BFH, vom 29.07.1999 - Aktenzeichen VII E 6/99

DRsp Nr. 2000/940

Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

Der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 AO 1977 betreffen, ist im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, anzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Streitwert darf jedoch den Höchstbetrag von DM 1 Mio. nicht übersteigen (Änderung der Rechtsprechung).

Für die Praxis:

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, den Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen. Für die Bestimmung der Höhe des Bruchteils ist zu berücksichtigen, daß vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, wobei allerdings auch eine Befriedigung in vollem Umfang nicht von vornherein auszuschließen ist. Daher hält der BFH daran fest, den Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen. Erstmals hat der BFH dagegen eine Begrenzung auf DM 1 Mio. festgelegt.

Fundstellen
AGS 2000, 151
BB 1999, 2342
BFH/NV 2000, 146
BFHE 189, 323
BStBl II 1999, 756