Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, den Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen. Für die Bestimmung der Höhe des Bruchteils ist zu berücksichtigen, daß vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, wobei allerdings auch eine Befriedigung in vollem Umfang nicht von vornherein auszuschließen ist. Daher hält der BFH daran fest, den Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen. Erstmals hat der BFH dagegen eine Begrenzung auf DM 1 Mio. festgelegt.
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