FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.11.2007
4 KO 1391/07
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 3 ; GKG § 52 Abs. 4 ; RVG § 2 Abs. 2 ; RVG Anl. 1 Nr. 3104; RVG Anl. 1 Nr. 3202 Anm. 1; FGO § 138 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 641
JurBüro 2008, 536

Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften; Keine Terminsgebühr bei Abhilfebescheid und einvernehmlicher Hauptsacheerklärung während des Klageverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 4 KO 1391/07

DRsp Nr. 2008/2969

Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften; Keine Terminsgebühr bei Abhilfebescheid und einvernehmlicher Hauptsacheerklärung während des Klageverfahrens

1. Wird in einem finanzgerichtlichen Verfahren um eine gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung gestritten, ist als Streitwert grundsätzlich ein Pauschalsatz von 25 v.H. der streitigen positiven oder negativen Einkünfte bzw. Einkünfteanteile in Ansatz zu bringen; ein höherer Pauschalsatz kommt nur in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass die streitigen Feststellungen in einem Umfang ertragsteuerliche Auswirkungen haben, die über den mit dem Pauschsatz von 25 v.H. typisierend erfassten Regelfall deutlich hinausgehen. 2. Hat die beklagte Finanzbehörde während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens einen dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid erlassen und ist daraufhin von beiden Beteiligten einvernehmlich die Hauptsache für erledigt erklärt worden, so kann die nach Anmerkung 1 zu Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angeordnete "entsprechende" Anwendung der Anmerkung zu Nr. 3104 VV keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung einer Terminsgebühr begründen; insoweit kommt auch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 S. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;