BFH - Beschluß vom 23.04.1999
IV E 1/99
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1360

Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung

BFH, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen IV E 1/99

DRsp Nr. 1999/8377

Streitwert bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung

1. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert für das Revisionsverfahren nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten auf der Grundlage des Antrags des Rechtsmittelführers zu bestimmen. Dieser Streitwert ist auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugrunde zu legen. 2. Nach der Rspr. des BFH ist davon auszugehen, dass die einkommensteuerlichen Auswirkungen grds. 20 v. H. des streitigen Gewinn oder Verlusts betragen. Für den Streitwert ist ohne Bedeutung, ob mit der Klage eine Gewinnminderung oder Verlusterhöhung oder aber eine Gewinnerhöhung oder Verlustminderung begehrt wird.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungs- führerin) ist eine GmbH & Co. KG, die eine seit Jahren defizitäre ... betreibt. Das Finanzamt stellte für die Streitjahre 1980 bis 1985 folgende Einkünfte einheitlich und gesondert fest:

1980 ./. 1 465 991 DM

1981 ./. 1 835 953 DM

1982 ./. 7 880 472 DM

1983 ./. 2 197 041 DM

1984 ./. 6 164 299 DM

1985 ./. 5 094 274 DM