FG Saarland - Beschluss vom 29.05.2015
2 KO 1171/15
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1; AO § 309; AO § 314;

Streitwert bei erfolgloser Pfändung eines anschließend aufgelösten Girokontos

FG Saarland, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 2 KO 1171/15

DRsp Nr. 2015/18736

Streitwert bei erfolgloser Pfändung eines anschließend aufgelösten Girokontos

1. In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung ist der Streitwert im Allgemeinen nach dem Betrag zu bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist, also nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. 2. Hat jedoch die Vollstreckung hinsichtlich einer Forderung nicht zum vollen Erfolg geführt und sich der Wert der gepfändeten Forderung als niedriger erwiesen, so ist der Streitwert lediglich nach dem tatsächlichen finanziellen Erfolg der Pfändungsverfügung zu bemessen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme auch in der Zukunft keine Wirkung mehr entfalten kann. Daher beträgt der Streitwert 0 Euro – mit der Folge eines Ansatzes des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG –, wenn eine durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgte Pfändung in ein Girokonto erfolgslos geblieben ist, das Konto anschließend aufgelöst worden ist und die streitige Pfändung somit keinen Erfolg mehr haben kann.

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin werden die Gerichtsgebühren unter Änderung des Kostenansatzes vom 27. April 2015 in Höhe von 284 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei und ist unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1; AO § 309; AO § 314;

Gründe