Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 21.03.2022 – KostL 310/22 (
Es werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in Höhe von 3.438 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Die Kostenschuldnerin zu 1. und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Streitwertansatz für eine Revision betreffend eine gesonderte Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Jahre 2012 geltenden Fassung (ErbStG a.F.).
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