FG Köln - Beschluss vom 23.07.2015
10 Ko 597/15
Normen:
GKG § 52;

Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung eines auf 0 Euro lautenden Einkommensteuerbescheides und des Bescheides über die Feststellung des Verlustvortrages

FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 10 Ko 597/15

DRsp Nr. 2015/18457

Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung eines auf 0 Euro lautenden Einkommensteuerbescheides und des Bescheides über die Feststellung des Verlustvortrages

1) Die Mitanfechtung eines auf 0 Euro lautenden Einkommensteuerbescheids führt bei gleichzeitiger Anfechtung des Bescheids über die Feststellung des Verlustvortrags mit dem Ziel der Feststellung eines höheren Verlustvortrags nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. 2) Das prozessuale Anfechtungsinteresse des nicht belastenden 0-Bescheids geht in dem Gesamtinteresse auf, welches an der Änderung der Verlustfeststellung besteht.

Normenkette:

GKG § 52;

Tatbestand

I. Der als Rechtsanwalt niedergelassene Erinnerungsführer hatte im Verfahren 11 K 2330/14 wegen Einkommensteuer 2012 (0-Festsetzung vom 21. 01. 2014) und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. 12. 2012 geklagt. Streitig waren die Werbungskosten des Erinnerungsführers aus einer Tätigkeit als Rechtsreferendar. Der Erinnerungsführer machte geltend, dass Heimfahrten im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar seien. Im Klageverfahren machte der Erinnerungsführer nachträglich weitere Werbungskosten geltend.