FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.06.2007
2 KO 720/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1985

Streitwert bei isolierter Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 2 KO 720/07

DRsp Nr. 2007/15058

Streitwert bei isolierter Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden

Hat der Kläger nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden und einer Einspruchsentscheidung zu diesen Änderungsbescheiden im Klageverfahren weder einen bezifferten Antrag gestellt noch die Aufhebung der Änderungsbescheide, sondern im Wege einer isolierten Anfechtungsklage lediglich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt, so ist grundsätzlich für jeden der von der Einspruchsentscheidung erfassten Bescheide der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR als Streitwert anzusetzen. Soweit in einzelnen der Bescheide eine unter dem Auffangstreitwert liegende Steuer festgesetzt worden ist, ist dieser niedrigere Steuerbetrag anstelle des Auffangstreitwerts als Streitwert anzunehmen. Die so ermittelten Einzelstreitwerte sind durch Addition zu einem Gesamtstreitwert des Klageverfahren zu addieren.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Erinnerungsführer, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, hat mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (eingegangen bei Gericht gleichen Tags) gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin vom 16. Mai 2007 "Beschwerde" eingelegt und um "formelle" Streitwertfestsetzung nachgesucht. Er hat vorgetragen, "die in Ansatz gebrachten Zahlen - 173.858,- EUR -" seien nicht nachvollziehbar.