Im Streitwertbeschluss vom 30. Juli 2014 war ein Streitwert von 1.104,00 € (6 Monate x 184 €) in Ansatz gebracht worden. Der Kläger begehrt, den Streitwert zu ändern auf 3.496,00 € gemäß folgender Berechnung: Jahresbetrag Kindergeld 2.208,00 € zzgl. 1.288,00 € (7 Monate bis zur Klageerhebung im Februar 2014 x 184 €). Er beruft sich dazu auf BFH-Rechtsprechung (III S 25/11 vom 28. Oktober 2011, ZSteu 2011, R1274 - R1275) und das FG Saarland (2 K 1592/10 vom 9. Februar 2012,AGS 2012, 491).
Auch nach erneuter Prüfung durch das Gericht ist eine Erhöhung des Streitwertes nicht möglich.
1. Streitiger Zeitraum
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