In dem Verfahren begehrte die Klägerin die Einstellung der Vollstreckung wegen eines Betrages von insgesamt x EUR.
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn - wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Handelt es sich bei einer Klage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme um ein Verfahren mit dem Ziel, nicht auf diese Weise oder nicht zu diesem Zeitpunkt zu zahlen, kann auf die Rechtsprechung zur Bemessung des Gegenstandswertes bei einstweiligem Rechtsschutz zurück gegriffen werden, die der Beklagte zitiert hat.
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