FG Niedersachsen - Beschluss vom 12.06.2013
6 KO 7/13
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; StBerG § 40; StBerG § 48;

Streitwert bei Klage gegen die Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater

FG Niedersachsen, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 6 KO 7/13

DRsp Nr. 2013/20936

Streitwert bei Klage gegen die Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater

Im FG-Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und die Gebühren danach zu bemessen. In Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater geht, ist bei Fehlen von konkreten und besser geeigneten Anhaltspunkten grds. von einem Streitwert von 50.000 € auszugehen. Steht aufgrund besondere Umstände im Vordergrund des Interesses des Steuerberaters lediglich der Erhalt der aus der steuerberatenden Tätigkeit resultierenden Vorteile und nicht der Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen, ist der Regelstreitwert nur mit 25.000 € anzusetzen. Dieser Streitwert ist auch dann anzusetzen, wenn es ausschließlich darum geht, einen für die Ausübung des Berufs notwendigen Arbeitsvertrag als angestellter Steuerberater vereinbaren zu können.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; StBerG § 40; StBerG § 48;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer erhob am xx.xx 2012 Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung der Wiederbestellung als Steuerberater.

Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte vertrat seinerzeit die Ansicht, der Erinnerungsführer lebe nicht in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen (§§ 48 Abs. 2, Abs. Nr. ).