Streitig ist die Höhe des Streitwerts einer kurz nach Erhebung zurückgenommenen Klage (§ 52 Gerichtskostengesetz - GKG - in der seit 1. Juli 2004 anwendbaren Fassung).
Die Erinnerungsführerin (die Klägerin) ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2004, der am 13. September 2004 beim Gericht einging, Klage gegen das Finanzamt (FA) ... erheben. Die Klageschrift hatte zwischen der Angabe des vollständigen Rubrums und der Unterschrift folgenden Wortlaut:
"...
erhebe ich KLAGE
...
wegen - Umsatzsteuer ... und ...
(Umsatzsteuerfestsetzung ... vom ...
Umsatzsteuerfestsetzung ... vom ...
Einspruchsentscheidung vom ...)
- Erlass von Umsatzsteuer ... und ...
(Ablehnung des Antrags auf Erlass von Umsatzsteuer ... und ... vom ...
Einspruchsentscheidung vom ...)
Die Begründung werde ich nachreichen."
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