FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.08.2006
3 KO 1/05
Normen:
GKG § 34, 35 § 52 Abs. 2, 4 ; KV-Nr. 6111;
Fundstellen:
EFG 2007, 224

Streitwert bei Klagerücknahme; Mindeststreitwert

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 3 KO 1/05

DRsp Nr. 2006/24613

Streitwert bei Klagerücknahme; Mindeststreitwert

1. Ist der Klageschrift kein bezifferter Klagantrag zu entnehmen, ist dem Kostenansatz der Streitwert zugrunde zu legen, der sich aus dem Anfechtungsbegehren des Klägers im Einspruchsverfahren ergibt. Die Voraussetzungen für den Ansatz des Auffang-Streitwerts oder Mindeststreitwerts sind in diesem Fall nicht gegeben. 2. Der Streitwert wird nicht dadurch gemindert, dass die Klage nur vorsorglich "fristwahrend" erhoben wurde.

Normenkette:

GKG § 34, 35 § 52 Abs. 2, 4 ; KV-Nr. 6111;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Streitwerts einer kurz nach Erhebung zurückgenommenen Klage (§ 52 Gerichtskostengesetz - GKG - in der seit 1. Juli 2004 anwendbaren Fassung).

Die Erinnerungsführerin (die Klägerin) ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2004, der am 13. September 2004 beim Gericht einging, Klage gegen das Finanzamt (FA) ... erheben. Die Klageschrift hatte zwischen der Angabe des vollständigen Rubrums und der Unterschrift folgenden Wortlaut:

"...

erhebe ich KLAGE

...

wegen - Umsatzsteuer ... und ...

(Umsatzsteuerfestsetzung ... vom ...

Umsatzsteuerfestsetzung ... vom ...

Einspruchsentscheidung vom ...)

- Erlass von Umsatzsteuer ... und ...

(Ablehnung des Antrags auf Erlass von Umsatzsteuer ... und ... vom ...

Einspruchsentscheidung vom ...)

Die Begründung werde ich nachreichen."