FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2014
8 KO 3052/12
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 34; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 1 S. 4; FGO § 43;

Streitwert bei Klagerücknahme und Verfahrenstrennung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 8 KO 3052/12

DRsp Nr. 2014/6746

Streitwert bei Klagerücknahme und Verfahrenstrennung

1. Mit der Einreichung der Klage wird bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Mindestgebühr nach dem Mindeststreitwert von 1.000 EUR fällig. 2. Die Höhe der Gerichtsgebühren, die bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entstehen, bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. 3. Wird die Klage zurückgenommen, ermäßigt sich die bereits entstandene und schon teilweise fällig gewordene Verfahrensgebühr lediglich vom vierfachen auf den zweifachen Satz. 4. Bei der Abtrennung von Verfahrensteilen ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert anzusetzen. 5. Der Ansatz des Mindeststreitwerts für das abgetrennte Verfahren scheidet aus.

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 34; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 1 S. 4; FGO § 43;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin, eine aus den Gesellschaftern X und Y bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), erhob am 9.12.2011 Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2007, vortragsfähigen Gewerbeverlust 2003 bis 2007 und gesonderte und einheitliche Feststellung 2003 bis 2007.