FG Saarland - Beschluss vom 01.06.2015
2 KO 1172/15
Normen:
GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; BGB § 675; HGB § 357; AO § 309; AO § 314;

Streitwert bei momentan erfolgloser Pfändung in die Ansprüche aus einem Girokontovertrag

FG Saarland, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 2 KO 1172/15

DRsp Nr. 2015/18737

Streitwert bei momentan erfolgloser Pfändung in die Ansprüche aus einem Girokontovertrag

In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung ist der Streitwert im Allgemeinen nach dem Betrag zu bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist, also nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Das gilt bei Pfändung in die Ansprüche aus einem Girokontovertrag auch dann, wenn zwar auf dem Girokonto gegenwärtig kein Guthaben ist, von der Pfändung aber auch der Anspruch auf Gutschrift künftig eingehender Beträge und auf künftige Guthaben erfasst ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Pfändung hinsichtlich dieser künftigen Ansprüche Erfolg haben wird.

Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar und ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; BGB § 675; HGB § 357; AO § 309; AO § 314;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betraf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.