FG Hamburg - Beschluss vom 05.06.2003
II 370/97
Normen:
GKG § 13 ; GKG § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1655

Streitwert bei Musterverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen II 370/97

DRsp Nr. 2003/12396

Streitwert bei Musterverfahren

Der Streitwert eines Musterverfahrens bemisst sich unter Berücksichtigung des Bilanzzusammenhanges.

Normenkette:

GKG § 13 ; GKG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Streitwertfestsetzung darum, ob der Streitwert auch innerhalb eines Musterverfahrens für die körperschaftsteuerlichen Auswirkungen der Klage nach der isoliert betrachteten Minderung der Bemessungsgrundlage (dann 2.116.666 EURO KöSt) oder nach der Differenz der festzusetzenden Körperschaftsteuerbeträge (dann 60.616 EURO KöSt) zu bestimmen ist.

Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung hat der Beklagte Beiträge der Klägerin an einen Verband als Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten behandelt und in den entsprechenden Aktivposten für die Jahre 1978 bis 1993 gewinnwirksam berücksichtigt. Der dadurch verursachte Vermögensunterschied im Streitjahr 1980 beträgt ... Mio. DM (... Mio. EURO); der Gewinnunterschied beträgt 211.706 DM (108.243,55 EURO). Die Klägerin legte gegen die insoweit geänderten Bescheide Rechtsmittel ein, weil sie die Beiträge als Betriebsausgaben behandelt wissen wollte.

Die Beteiligten einigten sich darauf, die streitige Rechtsfrage in einem Musterverfahren für das Streitjahr 1980 zu klären.