GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 425
BFH/NV 2006, 685
BFHE 211, 422
BStBl II 2006, 333
DB 2006, 372
DStRE 2006, 441
FamRZ 2006, 702
ZEV 2006, 178
ZfIR 2006, 384
Streitwert bei Streitigkeiten über Grundstückswerte für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer
BFH, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen II E 3/05
DRsp Nr. 2006/2030
Streitwert bei Streitigkeiten über Grundstückswerte für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer
»Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gemäß den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 EUR mit 10 v.H. der streitigen Wertdifferenz;b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12 783 000 EUR mit 20 v.H. der streitigen Wertdifferenz;c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. der streitigen Wertdifferenz.«
Normenkette:
GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 5 S. 1 ;
Gründe:
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