BFH - Beschluß vom 04.03.1999
VIII R 2/95
Normen:
GKG § 25 ;

Streitwert bei Umqualifizierung von Einkünften

BFH, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 2/95

DRsp Nr. 2002/2490

Streitwert bei Umqualifizierung von Einkünften

1. Erstrebt ein Kl. die Umqualifizierung von gewerblichen Einkünften in Einkünfte aus VuV, beträgt der Streitwert grds. 1 v. H. der Einkünfte. 2. Das Argument, die erstrebte Umqualifizierung wirke sich im Falle einer späteren Veräußerung oder Aufgabe der Tätigkeit auf die Steuerpflicht etwaiger stiller Reserven aus, rechtfertigt keine höhere Festsetzung des Streitwerts.

Normenkette:

GKG § 25 ;