FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.04.2015
6 Ko 1093/15
Normen:
GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 757

Streitwert bei Untätigkeit der Behörde - hier: Kindergeldantrag

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 6 Ko 1093/15

DRsp Nr. 2015/9175

Streitwert bei Untätigkeit der Behörde - hier: Kindergeldantrag

Nach der Rspr. des BFH beträgt der Streitwert im Fall der Untätigkeitsklage lediglich 10 v.H. des streitigen Steuerbetrages, wenn die Klage nur auf das Tätigwerden der Behörde gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn die Untätigkeit der Behörde darin besteht, schon keine Grundentscheidung zu erlassen.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2;

Tatbestand:

Im vorliegenden Erinnerungsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob das Gericht den Streitwert fehlerhaft festgesetzt und im Anschluss daran die Kosten unzutreffend festgesetzt hat.

Mit Klageschrift vom 01. August 2014, bei Gericht eingegangen am 04. August 2014, beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Kindergeldantrag vom 13. Januar 2014 zu entscheiden. Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hatte, wurden ihr mit Beschluss der Berichterstatterin vom 25. November 2014 die Kosten des Verfahrens gem. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO auferlegt.

Mit weiterem Beschluss vom 26. November 2014 wurde der Verfahrensstreitwert gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 3.017,00 € festgesetzt auf der Grundlage folgender Streitwertermittlung im Verfahren 6 K 1983/14:

"Der Kläger beantragt die Gewährung von Kindergeld für das Kind M geb. am 27.08.2007,