FG Saarland - Beschluss vom 01.09.2010
2 K 1614/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Streitwert bei verweigerter Akteneinsicht

FG Saarland, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 2 K 1614/09

DRsp Nr. 2010/18726

Streitwert bei verweigerter Akteneinsicht

Wird um die Berechtigung zur Akteneinsicht gestritten, ist regelmäßig der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) der zutreffende Streitwert (a. A. FG Düsseldorf v. 29.11.1994, 4 K 6535/91 AO, EFG 1995, 401).

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die vom Kläger am 23. November 2009 (Bl. 1) erhobene Klage zielte darauf ab, Akteneinsicht zu erhalten. Nachdem der Kläger am 12. Januar 2010 Akteneinsicht genommen hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 23, 25). Mit Beschluss vom 12. April 2010 wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt (Bl. 27 ff.).

Der Kläger hat am 4. Juni 2010 beantragt, den Streitwert auf 2.500 Euro (= 50 % des von der Beklagten zurückgeforderten Betrages) festzusetzen (Bl. 32). Die Beklagte hält den Ansatz des Mindeststreitwertes für angemessen (Bl. 33).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

Gemäß § 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn dies - wie vorliegend - beantragt wird.