FG Münster - Beschluss vom 06.01.2012
9 K 2649/10 K
Normen:
GKG § 52 Abs 1; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;

Streitwert beim Streit über die Gemeinnützigkeit eines Vereins

FG Münster, Beschluss vom 06.01.2012 - Aktenzeichen 9 K 2649/10 K

DRsp Nr. 2012/14719

Streitwert beim Streit über die Gemeinnützigkeit eines Vereins

Will ein Kläger mit seiner Klage vorrangig erreichen, weiterhin steuerbegünstigte Spenden zu erlangen, bestimmt sich die Bedeutung der Sache für ihn nach den künftigen jährlichen Spendeneinnahmen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs 1; KStG § 5 Abs 1 Nr 9;

Gründe

Der Streitwert wird auf 67.500 EUR festgesetzt.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des GerichtskostengesetzesGKG –). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).