Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich im Streitfall nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (= § 52 Abs. 1 GKG n.F.). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei gemäß § 15 GKG a.F. (= § 40 GKG n.F.) für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung - vorliegend also der Zeitpunkt der Klageerhebung - maßgebend ist.
Vorliegend hatte die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) die mit Steuerbescheiden vom 24. und 25.10.2002 erfolgte Festsetzung von Mineralölsteuer angefochten. Insoweit ergibt sich der Streitwert aus der Summe der angefochtenen Steuerbeträge (insgesamt 112.150,39 EUR).
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