OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2017
2 W 21/17
Normen:
GKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 25/17

Streitwert des Anspruchs auf Auskunft/Rechnungslegung wegen Verletzung eines Patents

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 2 W 21/17

DRsp Nr. 2022/9666

Streitwert des Anspruchs auf Auskunft/Rechnungslegung wegen Verletzung eines Patents

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - der Streitwertbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

II.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1.