I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Kostenbeamte des BFH hat daraufhin eine Kostenrechnung über 110 € erstellt.
Gegen den Kostenansatz wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrem "Widerspruch". Sie macht geltend, der Streitwert sei unzutreffend mit 1.000 € angesetzt worden. Er habe ursprünglich 220 DM bzw. 220 € betragen und sei zwischenzeitlich auf 336,13 € sowie 35,28 € geändert worden. Im Übrigen sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass für das Beschwerdeverfahren ein Anwaltszwang bestehe.
II. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes () auszulegende "Widerspruch" der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.
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