BFH - Beschluss vom 16.10.2012
V E 3/12
Normen:
GKG § 52;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 81

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BFH, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen V E 3/12

DRsp Nr. 2012/22544

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

NV: Der Ansatz des Mindeststreitwerts von 1.000 € bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Streitwert dem Streitwert des vorausgegangenen Klageverfahrens. Das gilt auch dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, weil sie nicht von einer bei dem Bundesfinanzhof vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Kostenbeamte des BFH hat daraufhin eine Kostenrechnung über 110 € erstellt.

Gegen den Kostenansatz wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrem "Widerspruch". Sie macht geltend, der Streitwert sei unzutreffend mit 1.000 € angesetzt worden. Er habe ursprünglich 220 DM bzw. 220 € betragen und sei zwischenzeitlich auf 336,13 € sowie 35,28 € geändert worden. Im Übrigen sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass für das Beschwerdeverfahren ein Anwaltszwang bestehe.

II. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes () auszulegende "Widerspruch" der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.