Die Beschwerden des Beklagten und des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.07.2021, Az.
Die Beschwerde des Klägers ist nach § 68 Abs. 1 GKG, die des Beklagtenvertreters nach § 32 Abs. 1 RVG zulässig. Insoweit geht der Senat davon aus, dass dieser die Beschwerde in eigenem Namen eingelegt hat.
Beide Beschwerden haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Oktober 2008 -
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