OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2021
6 W 131/20
Normen:
§ 51 Abs 2 GKG, Art 9 LMIV, Art 14 LMIV; § 8 UWG; § 4 UKLaG;
Fundstellen:
MMR 2021, 576
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 37/20

Streitwert eine Unterlassungsklage wegen fehlender Informationen über Namen und Firma/Anschrift eines Lebensmittelunternehmers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 6 W 131/20

DRsp Nr. 2021/6882

Streitwert eine Unterlassungsklage wegen fehlender Informationen über Namen und Firma/Anschrift eines Lebensmittelunternehmers

Für einen einzelnen Verstoß gegen die Informationspflichten nach Artt. 9 Abs. 1 lit. h, 14 Abs. 1 lit. a LMIV (hier: fehlende Angaben auf einem im Internet angebotenen Brotaufstrich) kann unter Umständen ein Gebührenstreitwert von 3.000,- € ausreichend sein.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 51 Abs 2 GKG, Art 9 LMIV, Art 14 LMIV; § 8 UWG; § 4 UKLaG;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt wird (BGH GRUR 2017, 212 - Finanzsanierung).