OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.09.2016
1 U 21/16
Normen:
BGB § 738;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 5/15

Streitwert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 1 U 21/16

DRsp Nr. 2017/11755

Streitwert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz

1. Auch unzulässige Klageanträge sind wertbestimmend. Die Streitwerterhöhung wirkt ab Einreichung des Antragsschriftsatzes und endet gegebenenfalls mit der Rücknahme. 2. Der Streitwert einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zur Bilanzerstellung ist nach dem Abwehrinteresse, d.h. dem zur ordnungsgemäßen Bilanzerstellung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand zu ermitteln. In der Regel ist die Beschwer dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen, wobei Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters und - bei sich stellenden Rechtsfragen - auch die Kosten anwaltlicher Beratung in die Bemessung mit einzubeziehen sind.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2015 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 8 O 5/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Klageantrages zu 1) erledigt ist.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungsbeklagte 86 %, die Beklagten und Berufungskläger 14 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird bis zum 28.08.2016 auf 6.000 €, vom 29.08.2016 bis zum 06.09.2016 auf 51.569 € und ab dem 07.09.2016 auf 1.569 € festgesetzt.