Gründe
I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. November 2015 (I R 48/14, nicht veröffentlicht) die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) —einer GmbH— nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2016 … (I R 48/14) die Gerichtskosten auf 10.520 € angesetzt. Sie ist hierbei von einem Streitwert von 253.500 € ausgegangen, dem die Erwägung zugrunde liegt, dass die Klage sich gegen die unterbliebene Minderung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe des Ausschüttungsbetrags (1.014.000 €) gerichtet hat und hiernach die Klägerin zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer (25 % des Ausschüttungsbetrags = 253.500 €) verpflichtet war.