Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 1.800,00 € festgesetzt.
I.
Die Klagepartei begehrt neben einer Auskunft (Ziffer 1) die Feststellung, dass Erhöhungen unwirksam waren und in der Zukunft niedrigere Beiträge zu zahlen sind (Ziffer 2). Differenzbeträge (Ziffer 3) sollen nebst Nutzungen und Zinsen (Ziffer 4) zurückgezahlt werden. Konkrete Daten, wie Anzahl, Datum und Höhe der Beitragserhöhungen werden nicht mitgeteilt. Sie sind gerade Gegenstand des Auskunftsbegehrens.
Anträge der Klagepartei (zusammengefasst):
1)Auskunft: betreffend die Jahre 2014-2018
2)Feststellung: Unwirksamkeit der Erhöhungen gem. Ziffer 1 und insoweit auch Reduzierung des Beitrags in der Zukunft
3)Zahlung: unbeziffert, betreffend Ziffer 1
4)Nutzungen und Zinsen
II.
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