Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 31.03.2023 gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2023 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich in fremdem Namen - also für die Klägerin - eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 37.725,02 EUR festgesetzt.
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