BFH - Beschluss vom 14.04.2016
IV E 1/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Streitwert einer Klage auf Erhöhung des festgestellten Verlusts einer Fondsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen IV E 1/16

DRsp Nr. 2016/9240

Streitwert einer Klage auf Erhöhung des festgestellten Verlusts einer Fondsgesellschaft

1. NV: Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkung einer solchen Verlustfeststellung im Regelfall nicht zu beanstanden. 2. NV: Dabei sind auch Verlustanteile dem Höchstsatz zu unterwerfen, die auf eine an der Fondsgesellschaft beteiligte Körperschaft entfallen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Körperschaft als Treuhänder für natürliche Personen fungiert.

1. Der Streitwert von Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt.