BFH - Beschluss vom 06.04.2016
IV E 9/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1063

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines eines Steuerverwaltungsakts

BFH, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen IV E 9/15

DRsp Nr. 2016/9553

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines eines Steuerverwaltungsakts

1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. 2. NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die Höhe des festgestellten Gewinns, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.

1. Der Streitwert von Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. 2. Sind dem ermäßigten Steuersatz in Höhe des halben tariflichen Steuersatzes unterliegende Veräußerungsgewinne betroffen, so ist der Regelsatz von 15 % anzuwenden.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe