OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2021
17 W 23/20
Normen:
§ 3 ZPO; § 9 ZPO; § 48 GKG;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 63/20

Streitwert einer Klage auf Zahlung von Baukindergeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 17 W 23/20

DRsp Nr. 2021/7189

Streitwert einer Klage auf Zahlung von Baukindergeld

Erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der Versagung von Baukindergeld und zugleich zur Stattgabe des Antrages auf Zuschusserteilung, richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwertes nach § 3 ZPO. Maßgeblich ist danach das Interesse des Klägers an der Gesamtförderung und nicht etwa der 3,5-fache Jahresbetrag der Förderung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

Normenkette:

§ 3 ZPO; § 9 ZPO; § 48 GKG;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit der Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Landgericht auf 36.000,00 €.