OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.02.2021
6 W 55/20
Normen:
ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 294
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 45/20

Streitwert einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage bei Zuwiderhandlungen gegen das ElektroG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 6 W 55/20

DRsp Nr. 2021/2611

Streitwert einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage bei Zuwiderhandlungen gegen das ElektroG

1. Ein genereller Abzug in Eilverfahren gegenüber dem Wert der Hauptsache ist - auch in Anbetracht von § 51 Abs. 4 GKG - nicht angebracht. Vielmehr kann im Einzelfall zumindest annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten, wenn das Verfügungsverfahren zur endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird.2. Der Streitwert des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ist regelmäßig in der Größenordnung von 30.000 € zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 2020, Az. 13 O 45/20 KfH unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 30.000 € geändert.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 4;

Gründe

I.