Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Gebührenstreitwert wird auf 33.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach dem in Rechtsstreitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht anzuwendenden § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (zu den Grundsätzen bei der Streitwertfestsetzung im Lauterkeitsrecht: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2021 -
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