Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides
BFH, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen VII E 1/16
DRsp Nr. 2016/8485
Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides
NV: Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Zahlungsverjährung gestritten wird.
Bei dem Streit um die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen i.S. von § 3 Abs. 4AO kann nicht zwischen Haupt- und Nebenforderungen differenziert werden. Vielmehr ist grundsätzlich die Zahlungsverjährung im Rahmen des Abrechnungsbescheides für jeden einzelnen Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche Nebenleistung i.S. von § 3 Abs. 4AO gesondert zu prüfen. Daher ist der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird, also auch hinsichtlich steuerlicher Nebenleistungen.