BFH - Beschluss vom 07.03.2016
VII E 1/16
Normen:
AO § 218 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1039

Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides

BFH, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen VII E 1/16

DRsp Nr. 2016/8485

Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides

NV: Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Zahlungsverjährung gestritten wird.

Bei dem Streit um die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen i.S. von § 3 Abs. 4 AO kann nicht zwischen Haupt- und Nebenforderungen differenziert werden. Vielmehr ist grundsätzlich die Zahlungsverjährung im Rahmen des Abrechnungsbescheides für jeden einzelnen Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche Nebenleistung i.S. von § 3 Abs. 4 AO gesondert zu prüfen. Daher ist der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird, also auch hinsichtlich steuerlicher Nebenleistungen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe